1. Allgemeines
1.1 Name
Der Verein führt den Namen Berufsverband Deutscher Baubiologen VDB e.V. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
1.2 Sitz
Sitz des Verbandes ist: 21266 Jesteburg.
1.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
Aufgabe des VDB ist die Förderung der praktischen Umsetzung der Baubiologie. Der VDB versteht unter Baubiologie eine kritische Auseinandersetzung mit Einflüssen der bebauten Umwelt auf die Gesundheit
der Menschen. Der VDB ist Berufsvertretung seiner Mitglieder und arbeitet auf deutscher und internationaler Ebene. Der Verein ist uneigennützig tätig.
Wesentliche Ziele und Aufgaben des VDB sind im Einzelnen:
a) Förderung eines Qualitätsmanagements jedes tätigen ordentlichen Mitgliedes nach internationalen Standards;
b) stetige Weiterentwicklung der VDB-Richtlinien;
c) richtungweisend im Bereich der Gebäudediagnostik durch Weiterentwicklung des Erkenntnistandes und analytischer Methoden im Bereich der Baubiologie zu sein;
d) Durchführung von Fachtagungen, Seminaren und Weiterbildungsmaß-nahmen mit dem Ziel, die fachliche Kompetenz der Mitglieder stetig zu fördern und anderen Fachgruppen und Verbänden die erworbenen baubiologischen Erkenntnisse zu kommunizieren;
e) Förderung einer fachübergreifenden Zusammenarbeit;
f) Schutz und Schaffung der Unverwechselbarkeit der Berufsbezeichnung "Baubiologin/ Baubiologe VDB“;
g) Interessenvertretung nach Außen;
h) die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Bezug auf vermeidbare Umweltund Gesundheitsrisiken in Gebäuden zu schützen;
i) seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und technischer Hinsicht zu beraten;
j) bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen;
k) unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten;
l) die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;
m) die gesetzgebenden Körperschaften in Bund, Ländern und Kommunen bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben, Rechtsverordnungen und Satzungen zu beraten und zu unterstützen;
n) mit anderen Verbänden und sonstigen Organisationen Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, insbesondere den wechselseitigen Beitritt zu ermöglichen, bei Bedarf wechselseitige Unterstützung zu gewähren und gegebenenfalls gemeinsam die Belange der Mitglieder wechselseitig wahrzunehmen;
o) durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (z. B. Internet, Fach- und Publikumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.
Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Abweichungen
von den Anordnungen dieses Absatzes können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht.
Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung, über deren Aufstellung und Änderung die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Mitgliedschaft
Der VDB ist ein Zusammenschluss von baubiologisch orientierten Sachverständigen in den Fachbereichen Umwelttechnik, Biologie, Chemie, Medizin, Elektrotechnik und Bauwesen. Die Mitglieder im VDB beschäftigen sich fachübergreifend mit den Themengebieten der Baubiologie. Baubiologische Untersuchungen physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Art werden mit dem Ziel durchgeführt, vermeidbare Umweltbelastungen in Innenräumen zu erkennen, um erforderlichenfalls effiziente Sanierungsmaßnahmen
erarbeiten zu können.
Die Mitglieder des VDB führen ihre Messungen und Analysen mit reproduzierbaren Methoden durch und integrieren den aktuellen Stand der Wissenschaft in ihre Arbeit durch laufende Fortbildung und einen
kontinuierlichen Verbesserungsprozess (so genannter KVP). Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Ordentliche Mitglieder unterzeichnen die VDB-Selbstverpflichtungserklärung gemäß der Geschäftsordnung.
3.1 Formen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden als:
a) Ordentliches Mitglied
b) Gastmitglied
c) Fördermitglied
d) Ehrenmitglied
e) Seniormitglied
Ad a)
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen werden, die als Sachverständige im Bereich der Baubiologie tätig sind.
Ad b)
Gastmitglieder können natürliche Personen werden.
Ad c)
Als Fördermitglied kann beitreten, wer die Ziele des Berufsverbandes Deutscher Baubiologen VDB e.V. unterstützt. Dies können natürliche Personen, Juristische Personen und Personenvereinigungen sein.
Fördermitglieder können vom Vorstand zu Mitgliedsversammlungen und sonstigen Veranstaltungen eingeladen werden. Die Fördermitglieder sind berechtigt, den Verband zu beraten.
Ad d)
Natürliche Personen, die sich um den Verband oder in der Baubiologie besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Ad e)
Mitglieder, die aus dem Berufsleben ausscheiden, die dem Verband verbunden bleiben möchten und die Ziele des Verbandes weiter fördern wollen.
3.2 Rechte der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des VDB zu nutzen und an den Veranstaltungen des
VDB teilzunehmen.
b) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Geschäftsstelle des VDB zu richten. Die eingereichten
Anträge werden von den zuständigen VDB-Organen in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet.
c) Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ehepaare oder Paare einer eheähnlichen Gemeinschaft üben ein Stimmrecht aus.
d) Ordentliche Mitglieder werden in Listen namentlich genannt. Anfragen aus der Bevölkerung nach baubiologischen Dienstleistungen werden an diese Mitglieder weitergeleitet.
e) Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im VDB darf nur von ordentlichen Mitgliedern geführt werden.
f) Der Hinweis auf die Fördermitgliedschaft im VDB darf von Fördermitgliedern geführt und genannt werden. Produktwerbung darf mit dem Hinweis auf die VDB-Mitgliedschaft nicht gekoppelt werden.
3.3 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des VDB zu fördern und zu vertreten; Satzung, Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung sind anzuerkennen und einzuhalten.
Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten.
Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu erteilen sowie den sich aus nachstehenden
Absätzen ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
a) Wird von den Mitgliedern im Namen des VDBs Öffentlichkeitsarbeit betrieben, so ist dies vorher mit der Geschäftsstelle oder dem Vorstand abzustimmen.
b) Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung (Punkt 2 der Geschäftsordnung) zu zahlen.
c) Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern ist der Versuch einer gütlichen Einigung vor Einschaltung des Rechtswegs zu unternehmen. Es ist daher zuerst der Vorstand oder ein vom Vorstand eingesetzter Schlichtungsausschuss einzuschalten.
d) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
e) Alle Mitglieder verpflichten sich, alle ihm / ihr direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen, mündlich oder schriftlich offen gelegte Informationen, die im Zusammenhang mit dem Intranet (u. a. Mitgliederforum) stehen, ohne Ausnahme geheim zu halten. Dies betrifft auch die unmittelbare Weiterleitung
von Informationen an Dritte, die nicht Teil dieses Forums sind. Nach sorgfältigen Eigenrecherchen dürfen Tipps und Hinweise ausschließlich unter eigenem Namen und eigener Verantwortung genutzt werden. Das Mitglied verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die
Vertraulichkeit sicherzustellen. Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft an.
f) Die Erfüllung der VDB-Selbstverpflichtung ist der Geschäftsstelle nachzuweisen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung. Ein nachhaltiger Verstoß gegen die geleistete VDBSelbstverpflichtungserklärung stellt einen Ausschlussgrund dar.
3.4 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme neuer Mitglieder ist in der Geschäftsordnung geregelt. In der Aufnahmeordnung als Teil der Geschäftsordnung sind die Rechtsmittel und die einzureichenden Dokumente geregelt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Kommt der Vorstand zu keiner Einigung,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Aufnahmen gibt der Vorstand an die Mitglieder bekannt.
Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung
im Wettbewerb ausgesetzt würde.
Eine Ablehnung ist insbesondere dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, dass seine Aufnahme dem Verband nicht als zumutbar erscheint. Hat eine
Kartellbehörde die Aufnahme rechtskräftig angeordnet, soll die Anmeldung nicht abgelehnt werden, es sei denn, dass sich seit der Anordnung zusätzliche Ablehnungsgründe ergeben haben.
3.4.1 Ordentliche Mitglieder
Den schriftlichen Antrag auf Aufnahme können Personen stellen, welche über eine abgeschlossene Berufsausbildung aus den Bereichen Umwelttechnik, Biologie, Chemie, Medizin, Elektrotechnik, Bauwesen oder verwandten Fachgebieten verfügen. Abweichend hiervon kann eine Aufnahme auch dann erfolgen, wenn eine besondere fachliche Qualifikation der Antragstellerin / des Antragstellers vorliegt. Der ordentlichen Mitgliedschaft geht eine einjährige Gastmitgliedschaft voraus.
Ein ordentliches Mitglied kann binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstandes gegen die Aufnahme eines Mitgliedes schriftlich Widerspruch mit Begründung bei der Geschäftsführung einlegen. Dieser Widerspruch muss vom Vorstand angenommen und beantwortet werden.
Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die JHV mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
3.4.2 Gastmitglieder
Der Antrag auf Gastmitgliedschaft kann formlos an die Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag ist um einen kurzen beruflichen Lebenslauf und ein Lichtbild (möglichst in digitaler Form) und den Grund für den Wunsch auf Mitgliedschaft zu ergänzen.
3.4.3 Fördermitglieder
Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied kann formlos an die Geschäftsstelle gestellt werden. Mit dem Antrag erkennt das Fördermitglied ausdrücklich die Ziele des VDB an.
3.4.4 Ehrenmitglieder
a) Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes.
b) Über die Aufnahme entscheidet die JHV mit einfacher Mehrheit.
3.4.5 Seniormitglieder
a) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
3.5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch
Erlöschen.
b) durch Austritt. Dies ist möglich jeweils zum Monatsende. Die Kündigung muss mindestens 6 Monate vorher durch schriftliche Erklärung der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
c) durch Ausschluss:
o Wenn ein Mitglied erheblich oder wiederholt dem Ansehen des VDB schadet.
o Wenn ein Fördermitglied den Zielen des VDB zuwider handelt oder dem
Ansehen des VDB erheblich oder wiederholt schadet.
o Wenn ein Mitglied wiederholt gegen seine Pflichten (Punkt 3.3) verstößt.
o Wenn die Beitragszahlungen 6 Monate oder länger im Rückstand sind.
o Wenn das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät.
o Wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die geleistete VDB-Selbstverpflichtung
verstößt bzw. die dort geforderten Nachweise nicht erbringt.
Ein Ausschlussverfahren kann von jedem ordentlichen Mitglied und der Geschäftsführung beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Einleitung des Ausschlussverfahrens.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die JHV mit einfacher Mehrheit.
4. Organe des VDB
Die Organe des VDB sind:
1) Die Jahreshauptversammlung (JHV)
2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung (ao. MV)
3) Der Vorstand
4) Der Fachausschuss Qualitätssicherung
4.1 Die Jahreshauptversammlung (JHV) und
die außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Die JHV ist das oberste Organ des VDB.
b) Die ordentliche JHV findet einmal jährlich statt. Die VDB-Mitglieder sind von der Geschäftsstelle in Textform nach § 126 b BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist fristgerecht ergangen, wenn sie vier Wochen vor der JHV an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene
Adresse abgeschickt wurde. Anträge zur Tagesordnung sind bis 14 Tage vor der JHV schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
c) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, Vertretung ist unzulässig.
d) Die außerordentliche Mitgliederversammlung verfügt über die gleichen Rechte wie die JHV.
e) Die JHV und die ao MV beschließen über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie genehmigt insbesondere Geschäftsberichte, Haushaltsrahmenpläne und Jahresabschlüsse. Bei der JHV sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
o Verabschiedung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des
Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes
o Verabschiedung und Änderung der Satzung
o Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
o Wahl der Mitglieder des Fachausschusses Qualitätssicherung
o Wahl der Kassenprüfer
o Ernennung von Ehrenmitgliedschaften
Alle Beschlüsse der JHV und der ao MV werden durch Abstimmung gefasst. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, entscheidet die JHV und die ao MV mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
f) Jede ordnungsgemäß einberufene JHV oder ao MV ist beschlussfähig.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern als Protokoll zuzusenden. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
g) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich fordern.
h) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regeln wie für die JHV.
i) In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, im Umlaufverfahren Beschlüsse zu fassen. Hierzu muss der zu fassende Beschluss nebst Begründung in Textform allen ordentlichen Mitgliedern zugehen. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der binnen 15 Tagen seit
Versendung eingegangenen gültigen Stimmabgaben dem Vorschlag auf dem gleichen Wege oder auf dem Postwege zugestimmt haben.
4.2 Der Vorstand
a) Der dreiköpfige Vorstand setzt sich zusammen aus
o dem 1. Vorsitzenden
o dem 2. Vorsitzenden und
o dem 3. Vorsitzenden
Der Vorstand wird von der JHV für vier Jahre gewählt.
b) Gesetzliche Vertreter des VDB im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende
durch den 2. Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch den 3. Vorsitzenden vertreten.
c) Der Vorstand ist für die haushaltsrechtliche Abwicklung der Verbandsarbeit und für die Führung der Geschäftsstelle verantwortlich.
d) Der Vorstand hat die Geschäfte und Finanzen des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der JHV selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen.
e) Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder für besondere Aufgaben berufen.
f) Der Vorstand wird von der JHV mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
g) Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, wovon 2 ordentliche Mitglieder sein müssen.
h) Gewählt werden kann ein Mitglied auch in Abwesenheit, wenn die unterschriebene Erklärung vorliegt, dass im Falle einer Wahl das Amt angenommen wird.
i) Der Vorstand entscheidet einstimmig durch Beschluss in Vorstandssitzungen.
j) Die Aufgabe der Kassenprüfung übernehmen zwei Kassenprüfer, die auf Vorschlag der JHV für 1 Jahr von der JHV gewählt werden. Für diese Wahl sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
k) Bei Mitgliederstreitigkeiten kann der Vorstand einen Schlichtungsausschuss einsetzen. Ruft ein Mitglied den Vorstand als Schlichtungsausschuss an, kann dieser nicht ohne schriftliche Begründung ablehnt werden.
l) Zu den Vorstandssitzungen lädt der erste Vorsitzende ein, zu denen der Vorstand mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder die Geschäftsstelle. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern.
m) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich für den Verband. Er hat Anspruch auf die Erstattung seiner Auslagen von Reisekosten, Übernachtungen und Verpflegungsaufwendungen. Für außergewöhnliche Aufwendungen kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung beschließen, die in der Geschäftsordnung geregelt wird.
n) Die Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten und gegenüber anderen Verbandsmitgliedern wird auf die Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt.
o) Dem Vorstand steht eine Geschäftsführung zur Verfügung. Die Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
4.3 Fachausschüsse
Die Mitglieder der Fachausschüsse haben Anspruch auf Entschädigung analog
4.2. m.
Die Fachausschüsse berichten dem Vorstand direkt.
4.3.1 Fachausschuss Qualitätssicherung
Der Fachausschuss Qualitätssicherung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er organisiert sich selbstverantwortlich. Die Mitglieder des Fachausschusses werden vom Vorstand vorgeschlagen und von
der JHV jährlich gewählt. Der Fachausschuss Qualitätssicherung ist beratend tätig bei:
a) Aufnahme neuer Mitglieder
b) Schaffung und Pflege von Richtlinien
c) Überwachung der Fortbildung
d) Außendarstellung des Verbandes
Der Fachausschuss Qualitätssicherung wird inhaltlich von den Fachgruppen „Chemie“, „Mikrobiologie“ und „Physik“ unterstützt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5. Haushaltsführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und der JHV vorzulegen. Die Eckdaten der Haushaltspläne sind jedes Jahr von der JHV zu verabschieden. Der Vorstand hat zur JHV die vom Kassenprüfer geprüfte Jahresabrechnung darzulegen.
Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des VDB dürfen Vermögen und Beitragseinnahmen nicht verwendet werden.
6. Satzungsänderung und -auflösung
Änderungen der Satzung und der Mitgliedesbeiträge sowie die Auflösung des VDB können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern als Text zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung zuzustellen. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der gemeinnützigen Stiftung "Stiftung Baubiologie
– Architektur – Umweltmedizin e.V." mit Sitz in 83115 Neubeuern zugeführt. Die Versammlung muss mit Zweidrittel-Mehrheit dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
7. Gültigkeitsbeschluss
Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des VDB am 21.08.1998 im Ökozentrum NRW, Sachsenweg 8 in 59073 Hamm beschlossen und von den anwesenden Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
Die Satzung wurde geändert bzw. erweitert:
o in der Jahreshauptversammlung am 18.02.2001
o in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.05.2001
o in der Jahreshauptversammlung am 09.02.2003
o Neufassung in der Jahreshauptversammlung am 22.02.2004
o 2. Neufassung in der Jahreshauptversammlung am 06.02.2005
o in der Jahreshauptversammlung am 04.02.2007
o in der Jahreshauptversammlung am 17.02.2008
o in der Jahreshauptversammlung am 15.03.2009
o in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.09.2010
GESCHÄFTSORDNUNG
Berufsverband Deutscher Baubiologen - VDB e.V.
Die Geschäftsordnung setzt sich zusammen aus:
1. Aufnahmeordnung
2. Beitragsordnung
3. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung
4. Fachgruppen
5. Gültigkeitsbeschluss
1. Aufnahmeordnung
Das Antragsformular für die Aufnahme ist bei der Geschäftstelle anzufordern und vollständig auszufüllen.
Beim Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist die unterzeichnete VDB-Selbstverpflichtung beizufügen.
Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine mindestens einjährige Gastmitgliedschaft und der erfolgreiche Besuch eines kostenpflichtigen VDB-Schulungsseminars zu Rechten und Pflichten eines Sachverständigen sowie die Erstellung eines Gutachtens im Rahmen des Schulungsseminars.
Dieses Gutachten wird von den Referenten des Schulungsseminars ausgewertet und dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt. Auf Wunsch des Vorstands kann der Fachausschuss Qualitätssicherung beratend tätig werden.
Beim Antrag auf Gastmitgliedschaft, kann das Gastmitglied einer Fachgruppe seiner Wahl zugeteilt werden und kann einen Paten zur Seite gestellt bekommen. Aufgabe des Paten ist, dem Gastmitglied die Einführung in die Qualitätssicherungsmaßnahmen des VDB zu erleichtern. Weitere Aufgabe des
Paten ist, dem Vorstand und der Geschäftsführung über das neue Mitglied zu berichten.
1.1 VDB-Selbstverpflichtung
Der Wortlaut der VDB-Selbstverpflichtungserklärung lautet:
„Gegenstand meiner beruflichen Tätigkeit ist das Erkennen und Beurteilen von möglichen Risiken in der bebauten Umwelt in Bezug auf Schadstoffe und physikalische Faktoren. Dazu gehören chemische, mikrobiologische
und physikalische Einflüsse, welche sich auch auf die Gesundheit und das Wohlbefinden auswirken können.
Als Mitglied des Berufsverbandes Deutscher Baubiologen VDB e.V. verpflichte ich mich, die Qualität meiner beruflichen Tätigkeit sicherzustellen und einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) zu unterziehen. Hierzu werde ich insbesondere folgende Methoden der Qualitätssicherung einsetzen:
a) Regelmäßige Weiterbildung und Erfahrungsaustausch mit Kollegen mit mindestens 6 nachgewiesenen
Fortbildungstagen in relevanten Themenbereichen in je zwei Jahren.
b) Einsatz reproduzierbarer Messmethoden
c) Einsatz von Mess- und Probenahmegeräten, die einer regelmäßigen und dokumentierten Qualitätssicherung durch Kalibrierung und Messgerätevergleiche/-abgleiche und Ringversuche/-messungen
unterliegen.
Ich verpflichte mich, Anfragen zu Fachgebieten oder Teilen davon, in denen ich selbst die oben dargestellten Qualitätsansprüche nicht erfüllen kann, an qualifizierte Kollegen weiterzuleiten oder deren fachliche
Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Messungen und deren Bewertung führe ich unter Berücksichtigung der VDB-Richtlinien, des Standes der Technik und der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis durch.
Als Baubiologe führe ich keine medizinischen Diagnosen durch.
Die Erfüllung der VDB-Selbstverpflichtung zur Qualitätssicherung ist der Geschäftsstelle durch Einreichung von Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen, Messgerätevergleichen/-abgleichen und Ringversuchen/-messungen nachzuweisen.
Dienstleistungen, die nicht mit den VDB-Richtlinien vereinbar sind, dürfen nicht mit der Mitgliedschaft im VDB beworben werden.
Ein nachhaltiger Verstoß gegen die geleistete VDB-Selbstverpflichtung stellt einen Ausschlussgrund dar.“
2. Beitragsordnung
2.1 Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge wird von der JHV festgelegt. Alle Beträge sind NETTO-Beträge und gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von derzeit 19%.
a) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für:
o Ordentliche Mitglieder Netto 30,00 € / Monat zzgl. Seminarbeitrag von Netto
32,50 €/Monat
o Gastmitglieder Netto 15,00 € / Monat zzgl. Seminarbeitrag von Netto
32,50 €/Monat
o Fördermitglieder (Grundstatus) Netto 30,00 € / Monat zzgl. Seminarbeitrag
von Netto 32,50 €/Monat
b) Ehepaare oder Paare einer eheähnlichen Gemeinschaft, die beide die Tätigkeit des Baubiologen ausüben, die beide die Aufnahmekriterien erfüllen und beide Mitglieder des VDB sind, zahlen zusammen einen Mitgliedsbeitrag und ein Seminarabo.
c) Arbeiten zwei oder mehrere Baubiologen und Baubiologinnen in einem Unternehmen, welche Mitglieder im VDB werden möchten, können diese einen Antrag auf Beitragsreduzierung bei der Geschäftsstelle einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
d) Auf der Jahreshauptversammlung werden die Kosten für die benötigten Seminare und Fortbildungen für das nächste Haushaltsjahr geplant.
e) Ehrenmitglieder und Seniormitglieder sind vom Beitrag befreit.
f) Die Beitragshöhe für Fördermitgliedschaften entspricht mindestens dem Beitrag für ein Fördermitglied im Grundstatus. Fördermitglieder haben die Möglichkeit weitere Leistungspakete auszuwählen.
Der Preis für die einzelnen Leistungspakete wird vom Vorstand einstimmig beschlossen und in Einzelverträgen geregelt. Das gewählte Leistungspaket hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, kann aber jederzeit erweitert werden. Die Kündigung der Fördermitgliedschaft ist analog der Satzung 3.5
geregelt.
2.2 Zahlungsweise
Um Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten, können Beiträge und sonstige Kosten per Bankeinzug erledigt werden.
2.3 Fälligkeit, Buchungskosten
a) Beiträge sind monatlich fällig.
b) Die Abbuchung erfolgt jeweils zum Ersten eines jeden Monats. Für nicht eingelöste Abbuchungen werden Bankspesen und Bearbeitungskosten von zusammen 15,00 EUR erhoben.
c) Die Kosten für jede Zahlungserinnerung/Mahnung betragen10,00 EUR.
d) Falls sich ein Mitglied gegen den Bankeinzug des Mitgliedsbeitrags und des Seminarabos entscheidet, fällt für die Erstellung und Zusendung jeder Monats- und/oder Quartalrechnung jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR an.
e) Bis zur Zahlung des Beitrags ruhen alle Rechte des Mitglieds.
2.4 Neuaufnahmen
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100,- EUR.
2.5 Entschädigung für außergewöhnliche Aufwendungen
a) Für außergewöhnliche Aufwendungen kann eine Entschädigung von maximal 200,00 EUR pro Tag gezahlt werden. Ob eine außergewöhnliche Aufwendung vorliegt, entscheidet die JHV. Eine Entschädigung
wird am Geschäftsjahresende bei positivem Kassenstand ausgezahlt.
2.6 Ruhen der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder, die vorübergehend nicht als Baubiologin / Baubiologen arbeiten oder sich zur Ruhe gesetzt haben, können einen Antrag auf Sonderregelung stellen.
2.7 Ausscheiden
Das Ausscheiden aus dem VDB, gleich aus welchem Grunde, begründet keine Rechtsansprüche auf Rückzahlung der Beiträge oder finanzielle Beteiligungen für das ehemalige Mitglied gegenüber dem VDB.
3. Rechte und Pflichten der Geschäftsführung
Der Vorstand wird ermächtigt die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung in einem schriftlichen Geschäftsführervertrag
zu regeln.
4. Fachgruppen
Der Fachausschuss Qualitätssicherung wird inhaltlich von den Fachgruppen „Chemie“, „Mikrobiologie“ und „Physik“ und deren Qualitätszirkeln unterstützt.
Die Fachgruppen werden durch einen Sprecher vertreten. Der Sprecher der Fachgruppen wird durch die JHV durch einfache Mehrheit gewählt. Der Vorstand verfügt über ein Vorschlagsrecht.
Die Fachgruppen organisieren sich selbst und berichten dem Vorstand regelmäßig über den Stand der Fachgruppen. Zur JHV legen die Sprecher der Fachgruppen einen Rechenschaftsbericht ab.
Der Vorstand verfügt über Mitsprache- und Vetorecht in jeder Fachgruppen und deren Qualitätszirkel.
5. Gültigkeitsbeschluss
Vorstehende Geschäftsordnung wurde bei der Gründungsversammlung des VDB am 21.08.1998 im Ökozentrum NRW, Sachsenweg 8, 59073 Hamm beschlossen und von den anwesenden Gründungsmitgliedern
unterzeichnet.
Die Geschäftsordnung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.05.2001, auf der Jahreshauptversammlung am 09.02.2003, der Jahreshauptversammlung am 22.02.2004 und auf der Jahreshauptversammlung am 06.02.2005 geändert. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der JHV am 04.02.2007 geändert. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der JHV am 17.02.2008
geändert. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der JHV am 15.03.2009 geändert. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der JHV am 14.03.2010 geändert. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der AO am 04.07.2010 geändert. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde auf der AO am 22.09.2010 geändert.
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