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Veröffentlichungen und Presseberichte zum Thema "Wohngifte"Handlungsanleitungzum Entfernen PAK-haltiger Klebstoffe für Holzfußböden
erstellt in Zusammenarbeit mit dem Bis Ende der sechziger Jahre wurde Parkett u.a. mit in organischen
Lösemittel gelöstem Steinkohlenteerpech verklebt. Der Vorteil
dieser Klebstoffe gegenüber dem Verkleben in Heißasphalt war die
leichtere Zubereitung und Handhabung. Außerdem konnte der Klebstoff
in geringeren Schichtdicken aufgetragen werden. Steinkohlenteer
und Steinkohlenteerpech enthalten jedoch Polycyclische aromatische Mosaikparkett wird seit Anfang der sechziger Jahre und Stabparkett
seit Ende der sechziger Jahre nicht mehr mit PAK-haltigem Material
verklebt. Diese Klebstoffe wurden durch Kunstharzklebstoffe ersetzt,
die nicht schwarz gefärbt sind. Beim Verlegen von Holzpflaster in gewerblichen Räumen wie Werkstätten
ist der Einsatz der steinkohlenteerhaltigen Klebstoffe, Vorstriche
und Pappen noch lange Stand der Technik gewesen (DIN 68701 Holzpflaster
GE für gewerbliche und industrielle Zwecke, Stand 02/89). Da die
Klebstoffe im Ausland weiterhin produziert werden, kann eine Verwendung
in Deutschland nicht völlig ausgeschlossen werden. Neben den steinkohlenteerhaltigen Klebstoffen sind auch in seltenen
Fällen bitumenhaltige Klebstoffe mit sehr geringen PAK-Gehalten
verwendet worden. Diese Klebstoffe sind auch schwarz und lassen
sich durch einfache Tests nicht von den PAK-haltigen unterscheiden.
Bei den in den obengenannten Zeiträumen verwendeten Klebstoffen
ist allerdings von erheblichen PAK-Gehalten auszugehen. Analysen
dieser Klebstoffe ergeben bis zu 20.000 mg PAK/kg Klebstoff und
mehr. Eine Bewertung der Gefährdungssituation für die Nutzungsphase
durch den PAK-Gehalt im Klebstoff wird in dieser Handlungsanleitung
nicht vorgenommen. Aufgrund des Alters des Parketts besteht in vielen Wohnungen
die Notwendigkeit, die Bodenbeläge im Zuge von Sanierungs- oder
Renovierungsarbeiten zu entfernen. Auch beim Rückbau oder Umbau
von Werkhallen werden PAK-haltige Materialien freigelegt. Bei
solchen Arbeiten muß immer mit dem Auftreten von PAK-haltigem
Staub gerechnet werden. Diese Handlungsanleitung gilt für das Entfernen von Holzfußböden,
die mit Steinkohlenteerpech-Klebstoffen geklebt verlegt wurden,
oder auf steinkohlenteerhaltige Pappenunterlagsbahnen (Teerpappe)
oder Schichten verlegt wurden. Beispiele: • Parkettstäbe auf Estrich, Teerpappe oder teerhaltige Unterlagsschicht
geklebt, • Parkettstäbe auf Lagerhölzer genagelt, die auf Teerpappe liegen, • Holzpflaster nach DIN 68701 (GE) auf Teerpappe im Heißklebeverfahren
verlegt. Diese Handlungsanleitung gilt nicht für Klebstoffe mit einem
Benzo[a]pyrengehalt unter 50 ppm. Bei der Beseitigung der Belastung der Innenräume durch PAK bzw.
Benzo[a]pyren können unterschiedliche Sanierungswege gewählt werden.
In Abhängigkeit davon, welche Gefährdung für die Beschäftigten
bestehen, müssen entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen gewählt
werden. Wenn das Parkett noch fest auf den Untergrund verklebt ist, kann
die emissionsreduzierende Maßnahme den Erhalt des Parketts vorsehen.
Dabei kann sowohl das Parkett als Bodenbelag verbleiben als auch
mit anderen Bodenbelägen abgedeckt werden. Bei beiden Verfahren haben die Verarbeiter keinen Umgang mit
dem alten Parkettklebstoff. Im Allgemeinen sind daher bei diesen
Arbeiten keine PAK-spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig.
Arbeitsschutzmaßnahmen orientieren sich an bestehenden Gefahren.
Beispielsweise müssen sich die Verarbeiter vor dem beim Schleifen
freigesetzten Holzstaub schützen (s. auch BIA/BG-Empfehlung 'Oberflächenbehandlung
von Parkett und anderen Holzfußböden'). Wenn das Parkett entfernt wird, haben die Beschäftigten Umgang
mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen. Hieraus geben sich schon
im Vorfeld eine Reihe von Maßnahmen. Diese Handlungsanleitung ist eine Konkretisierung entsprechend
des Abschnittes 3 (2) der TRGS 524 'Sanierung und Arbeiten in
kontaminierten Bereichen'. In dieser TRGS und in der TRGS 440
wird ausdrücklich dazu aufgefordert, konkrete Hinweise und Hilfestellungen
für die Sicherheit und den Arbeitsschutz zu geben. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sind eine Gruppe
von vielen Einzelstoffen. Die Leitsubstanz dieser Stoffgruppe
ist das Benzo[a]pyren, welches auch in allen PAK-haltigen Parkettklebstoffen
nachgewiesen wird. Nach geltendem Gefahrstoffrecht ist Benzo[a]pyren als Benzo[a]pyren ist hautresorptiv. Das bedeutet, daß eine Aufnahme
in den Organismus nicht nur durch Einatmen, sondern auch durch
Hautkontakt erfolgen kann. Bei entsprechend intensiven Hautkontakt
kann die über die Haut in den Körper gelangte Menge größer als
die eingeatmete Menge sein. Aufgrund des enthaltenen Benzo[a]pyren und anderer krebserzeugender
Inhaltsstoffen wird Teer bzw. Pech ebenfalls als krebserzeugend
für den Menschen (K2-Stoffe) angesehen. Nur für Benzo[a]pyren existiert ein Luftgrenzwert am Arbeitsplatz.
Dieser beträgt 0,002 mg/m3 bezogen auf den Gesamtstaub in der
Atemluft. Ist der Holzfußboden in den eingangsgenannten Zeiträumen verlegt
worden, so ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß die angetroffenen
PAK-haltigen Klebgtoffe mehr als 50 mg/kg Benzo[a]pyren (Geltungsbereich
der TRGS 150 und 551) enthalten. Deshalb sind die nachfolgenden
Maßnahmen zu beachten. Eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich sonstiger Gefährdungen
am Arbeitsplatz (z.B. Lärm) ist entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz
(§ 5) durchzuführen. Arbeiten zur Entfernung von PAK-belasteten Klebstoffen dürfen
nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweisen können, daß
sie für die auszuführenden Arbeiten die notwendigen Erfahrungen
und Fachkenntnisse haben, über geeignetes Personal und die erforderliche
technische Ausrüstung verfügen. Der Unternehmer hat Bauarbeiten in mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
verunreinigten Bereichen unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht/Amt für Arbeitsschutz schriftlich rechtzeitig
vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§37 GefstoffV, Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten
Bereichen (ZH 1/18)). Die Anzeige hat spätestens 14 Tage vor Aufnahme
der Arbeiten zu erfolgen. Ihr sind beizufügen: • eine Auflistung der im kontaminierten Bereich auftretenden
Gefahrstoffe, Vor Beginn der Sanierungsarbeiten sind die Beschäftigten nach
den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen: Vor Beginn der Arbeiten sind ein Arbeitsplan und eine Betriebsanweisung
zu erstellen. Alle den Arbeitsschutz betreffenden Unterlagen sind
auf der Baustelle für die Beschäftigten zugänglich aufzubewahren. Zur Überwachung der Arbeiten ist ein fachlich geeigneter Vorgesetzter
bzw. Bauleiter (Koordinator) zu bestellen. Der Auftraggeber darf
die Koordination nur geeigneten Personen übertragen, denen die
damit verbundenen Aufgaben bekannt sind. Fachlich geeignet sind z.B. Personen, die über ausreichende Erfahrungen
und Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügen,
um die Aufgaben, die bei Arbeiten mit PAK-kontaminiertem Material
entstehen, sicher ausführen zu können. Ausreichende Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz
können z.B. durch die Teilnahme an einem gefahrstoffbezogenen
Sachkundelehrgang erworben werden. Zu den Aufgaben des Vorgesetzten gehören z.B.: Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung
zu erstellen (Anhang). Die Betriebsanweisung ist in verständlicher
und übersichtlicher Form sowie in der Sprache der Beschäftigten
abzufassen und an geeigneter Stelle der Arbeitsstätte (Baustelle)
auszuhängen. Die Beschäftigten sind über die bei ihren Arbeiten auftretenden
Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der
Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme
der Tätigkeit sowie bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen
zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich
festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Bisherige Messungen zeigen, daß in der Regel bei der Entfernung
von PAK-belasteten Materialien der Grenzwertes für Benzo[a]pyren
überschritten wird. Das Verschleppen der Stäube ist zu vermeiden. Staubbelastete
Bereiche sind räumlich von benachbarten Bereichen getrennt zu
halten (z.B. durch Abkleben von Öffnungen mit Folie). Schwer zu
reinigende Gegenstände sind staubdicht abzudecken. Der Arbeitsbereich darf von Unbefugten nicht betreten werden.
Der Zugang zum Arbeitsbereich ('Schwarzbereich') erfolgt mindestens
durch eine Einkammerschleuse. Das PAK-haltige Material ist durch staubarme Arbeitsverfahren
zu entfernen. Soweit möglich, sind nur Arbeitsgeräte mit Absaugung
zu verwenden. Eine Staubentwicklung beim Ausbrechen des Holzes
kann durch Anfeuchten des Parketts oder Holzpflasters reduziert
werden. Soweit möglich sollte das Material mit einem Industriesauger
der Verwendungskategorie 'C' oder höher abgesaugt werden. Vor
dem Zusammenkehren nicht aufsaugbarer Reste ist das Material anzufeuchten.
Vor der Aufhebung des Schwarzbereiches ist eine Feinreinigung
des gesamten Arbeitsbereiches durchzuführen. Dazu sind glatte
Flächen feucht zu wischen und rauhe Flächen mit einem Industriesauger
der Verwendungskategorie 'C' oder höher abzusaugen. Vor Aufhebung des Schwarzbereiches ist nach Beendigung der Arbeiten
eine optische Reinheitsprüfung der Flächen vorzunehmen. Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk
gemäß 'Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen' (ZH 1/706). Schutzkleidung: zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) gemäß
'Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung' (ZH 1/700) und Einweg-Überziehschuhe. Atemschutz: Atemschutz mindestens mit der Filterklasse P2 gemäß
der Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (ZH 1/701). Diese
Geräte sind auch gebläseunterstützt erhältlich. Die Tragezeitbegrenzungen
sind zu beachten. Kann durch Messungen belegt werden, daß die Grenzwerte in der
Luft am Arbeitsplatz eingehalten werden, kann auf den Atemschutz
verzichtet werden. Vor Betreten des Arbeitsbereiches ist Schutzkleidung und Atemschutz
anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereiches ist die Schutzkleidung
abzusaugen und auszuziehen. Nach Verlassen der Schleuse kann der
Atemschutz abgelegt werden. Im Arbeitsbereich ist das Essen, Rauchen und Trinken sowie das
Aufbewahren von Lebensmitteln verboten. Auf der Baustelle außerhalb des 'Schwarzbereiches' muß eine Waschgelegenheit
vorgesehen werden. Vorhandene Einrichtungen der zu sanierenden
baulichen Anlagen können genutzt werden. Von den genannten Schutzmaßnahmen kann bei kleineren Reparaturarbeiten
abgewichen werden. Die entstehenden Stäube sind mit einem Industriesauger
der Verwendungskategorie 'C' oder höher abzusaugen. Für diese Arbeiten ist keine objektbezogene Anzeige erforderlich.
Eine einmalige firmenbezogene Anzeige ist ausreichend, auch wenn
Reparaturarbeiten kleineren Umfangs in verschiedenen Objekten
ausgeführt werden. [ zurück zum Seitenanfang ] |
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