Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66,
ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) Vom
16. Dezember 1996
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§1 Anwendungsbereich
-
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb
von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen nach
Absatz 2, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie
enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische
Felder. Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen
elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch
betriebene Implantate.
- Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Hochfrequenzanlagen:
ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10
Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder
mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von
10 Megahertz bis 300 000 Megahertz erzeugen,
- Niederfrequenzanlagen:
folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung
von Elektrizität:
- Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von
50 Hertz und einer Spannung von 1000 Volt oder mehr,
- Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich
der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von
16²/3 Hertz oder 50 Hertz,
- Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder
mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Oberspannung
von 1000 Volt oder mehr.
Anmerkung:
Nicht unter die Verordnung fallen damit Anlagen, die ausschließlich
der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen (wie Sendefunkanlagen
des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Bundeswehr, der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes), privat betriebene Anlagen
(wie Amateurfunkanlagen) und Sendefunkanlagen des öffenlich-rechtlichen
Rundfunks sowie alle Funkanlagen mit einer Sendefrequenz unter
10 MHz (also alle Lang- und Mittelwellensender sowie ein Großteil
der Kurzwellensender). Die Verordnung gilt nur für Anlagen, nicht
für elektrische Geräte oder Maschinen. Desweiteren gilt die Verordnung
nur für ortsfeste Anlagen, also nicht für mobile, wie z.B. Schiffsradaranlagen,
mobile Geräte (wie Mobilfunkendgeräte) und nicht für Fahrzeuge.
Niederfrequenzanlagen mit einer Betriebsspannung unter 1000 Volt
fallen ebenfalls nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung.
§ 2 Hochfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen
so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich
in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch
andere ortsfeste Sendefunkanlagen
- die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und
magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht
überschritten werden und
- bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der
Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke
das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreitet. .
§ 3 Niederfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Niederfrequenzanlagen
so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich
in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch
andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2 bestimmten Grenzwerte
der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte nicht
überschritten werden. Dabei bleiben außer Betracht
- kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte
um nicht mehr als 100 vom Hundert, deren Dauer insgesamt nicht
mehr als 5 vom Hundert eines Beurteilungszeitraums von einem
Tag ausmacht, (Anmerkung: Dies entspricht 72 Minuten pro Tag)
- kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte
der elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 vom Hundert
außerhalb von Gebäuden,
soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere
durch Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen,
die nach Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar
sind.
§ 4 Anforderungen zur Vorsorge
Zum Zwecke der Vorsorge haben bei der Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen,
Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen
oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen
Grundstücken abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die maximalen
Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte
den Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu entsprechen.
§ 5 Ermittlung der Feldstärke und Flußdichtewerte
Meßgeräte, Meß- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung
der elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen
Flußdichte einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen
Immissionen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Meß- und
Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind die Meß-
und Berechnungsverfahren des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1,
Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder
der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind
am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen,
an dem mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
gerechnet werden muß. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung
der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden
kann.
§ 6 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit
und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.
.
§ 7 Anzeige
- Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat diese der zuständigen
Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder
einer wesentlichen Änderung anzuzeigen; der Anzeige ist die
vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach telekommunikationsrechtlichen
Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung beizufügen.
- Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese der zuständigen
Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer
wesentlichen Änderung anzuzeigen, soweit
- die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans
oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich
belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
- die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer
Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen
Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei
der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungsabschnitte,
für die die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
-
Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der Betreiber die
für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen
Lageplan beifügen.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen
der §§ 2 und 3 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer
der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von
Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen
nicht zu erwarten sind.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen
des § 4 zulassen, soweit die Anforderungen des § 4 im Einzelfall
unverhältnismäßig sind.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage
oder
- entgegen § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder
betreibt,
- entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder wesentlich
ändert oder
- entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 10 Übergangsvorschriften
- Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen
bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
wurden, müssen unverzüglich eingeleitet werden.
- Die Anforderungen der §§ 2 und 3 sind bei Anlagen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, nach Ablauf
von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß die
Anforderungen abweichend von Satz 1 bei wesentlichen Überschreitungen
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind.
- Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung errichtet wurde, aus Gründen, die der Anlagenbetreiber
nicht zu vertreten hat, vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Frist nicht abgeschlossen werden, so kann die zuständige Behörde
eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu befristen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Anhang 1 (zu §2)
Hochfrequenzanlagen
| |
Effektivwert der Feldstärke und
der Leistungsflußdichte*1), quadratisch gemittelt
über 6-Minuten-Intervalle |
|
| Frequenz*2) (f) in Megahertz
(MHz) |
elektrische Feldstärke in Volt pro
Meter (V/m) |
magnetische Feldstärke in Ampere pro
Meter (A/m) |
Leistungsflußdichte*1)
in Watt pro Quadratmeter (W/m²) |
| 10 -400 |
27,5 |
0,073 |
2< |
| 400 -2.000 |
1,375 sqrt(f) |
0,0037 sqrt(f) |
0,005 f |
| 2.000 - 300.000 |
61 |
<0,16 |
10 |
*1) In der 26. BImSchV sind nur
Grenzwerte für die elektrische und die magnetische Feldstärke
angegeben; hieraus wurden die Werte für die Leistungsflußdichte
berechnet.
*2) In der der 26. BImSchV sind
Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen unter 10 MHz
zur Zeit nicht geregelt. Eine Erweiterung für niedrigere Frequenzen
ist in Bearbeitung.
Anhang 2 (zu § 3)
Niederfrequenzanlagen
| |
Effektivwert der elektrischen Feldstärke
und magnetischen Flußdichte |
| Frequenz in Hertz (Hz) |
elektrische Feldstärke*3)in Kilovolt
pro Meter(kV/m) |
magnetische Flußdichte in Mikrotesla (mT) |
| 50-Hz-Felder |
5 |
100 |
| 16 2/3-Hz-Felder |
10 |
300 |
*3) Anmerkung: Potentialfreie
Messung
Anmerkungen:
Dr.-Ing. Martin H. Virnich, Ingenieurbüro für Baubiologie und
Umweltmesstechnik, Mönchengladbach
[ zurück zum Seitenanfang ]
[ zurück zur Übersicht ]