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Veröffentlichungen und Presseberichte zum Thema "Pilze"
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
ist eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung Diese Verordnung gilt
für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten
in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der
Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit
bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten,
die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder
strengere Regelungen bestehen. (Anwendungsschema: siehe Anhang)
Gruppe1:
Pilze, bei denen bisher keine Gefährdung des gesunden
Menschen beobachtet wurde (fehlendes bis sehr geringes Risiko).
Der Gruppe 1 sind auch Pilze zugeordnet, die als sogenannte opportunistische
Erreger ausschließlich von Kranken mit schweren Immunstörungen
isoliert wurden.
Gruppe 2:
Pilze, die geeignet sind , bei gesunden Menschen mit
geringfügigen Störungen der Infektabwehr (mäßiges Risiko) Mykosen
auszulösen. Für die Behandlung der Mykosen stehen wirksame Mittel
zur Verfügung. Beispiel: Aspergillus fumigatus, Aspergillus flavus
Gruppe 3:
Pilze, die für Beschäftigte und für die Bevölkerung ein hohes
Risiko darstellen. Für die Behandlung von Mykosen stehen Heilmittel
zur Verfügung, deren Wirkung aber oft unzureichend ist. Schimmelpilze
der Gruppe 3 sind in Wohn- oder Büroräumen nicht zu erwarten.
Gruppe 4:
Pilze, die für Beschäftigte und die Bevölkerung ein hohes Risiko
darstellen. Zur Zeit sind keine Pilze der Risikogruppe 4 bekannt
(bisher nur Viren).
Schutzstufe 1 (Gefährdung vergleichbar
Risikogruppe 1):
Es gelten die Anforderungen der TRBA 500: „allgemeine Hygiene:
Mindestmaßnahmen sind einzuhalten.“ Das heisst unter anderem
„Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und
Nebel“ sind zu ergreifen. „Im Einzelfall kann aufgrund der
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich (....) der Einsatz
von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.“
Als persönliche Schutzausrüstung kommen in Betracht:
- Handschutz
- Augenschutz/Gesichtsschutz
- Partikelschutzfilter
Schutzstufe 2 : Hier gilt
der Anhang III der Biostoffverordnung:
Sicherheitsmaßnahmen
bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter
Anhang II fallen
(1)Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend
den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen
Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
| A |
B Schutzstufen |
| Sicherheitsmaßnahmen |
2 |
3 |
4 |
| 1. Arbeiten mit lebensfähigen
Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das
den Prozeß physisch von der Umwelt trennt |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
| 2. Abgase aus dem abgeschlossenen
System müssen so behandelt werden, daß |
das Freiwerden minimal gehalten
wird |
das Freiwerden[an error occurred while processing this directive]-->ler"> das Freiwerden verhütet wird |
| 3. Sammlung von Proben,
Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System
und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes
System müssen so durchgeführt werden, daß: |
das Freiwerden minimal gehalten
wird |
das Freiwerden verhindert wird |
das Freiwerden verhindert wird |
| 4. Kulturflüssigkeiten
dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden,
wenn die lebensfähigen Organismen nicht: |
durch erprobte Mittel inaktiviert
worden sind |
durch erprobte chemische oder
physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
durch erprobte chemische oder
physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
| 5. Der Verschluß der
Kulturgefäße muß so ausgelegt sein, daß: |
ein Freiwerden minimal gehalten
wird |
ein Freiwerden verhütet wird |
ein Freiwerden verhütet wird |
| 6. Abgeschlossene Systeme
müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein |
empfohlen |
empfohlen |
verbindlich |
| a) Biogefahrenzeichen
müssen angebracht werden |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich |
| b) der Zugang muß ausschließlich
auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich über Luftschleuse |
| c) das Personal muß Schutzkleidung
tragen |
verbindlich |
verbindlich |
vollständige Umkleidung |
| d) Dekontaminations-
und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehen |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
| e) das Personal muß vor
dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
| f) Abwässer aus Waschbecken
und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert
werden |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
| g) der kontrollierte
Bereich muß entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung
auf einem Mindeststand zu halten |
empfohlen |
verbindlich, wenn Infizierung
über Luft erfolgen kann |
verbindlich |
| h) der kontrollierte
Bereich muß stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
| i) Zuluft und Abluft
zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter
geführt werden |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
| j) der kontrollierte
Bereich muß so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten
Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
| k) der kontrollierte
Bereich muß versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
| l) Abwasserbehandlung
vor der endgültigen Ableitung |
inaktiviert durch erprobte Mittel |
inaktiviert durch erprobte chemische
oder physikalische Mittel |
inaktiviert durch erprobte chemische
oder physikalische Mittel |
Die Biostoffverordnung (Fassung vom18.Oktober
1999) ist im Internet unter
http://de.osha.eu.int/legislation/verord/biostoffv.htm
erhältlich
Autor: Dipl.-Biol. Martin Pritsch, AnBUS
e.V.
anbus@t-online.de
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